Der Pflegedienst- und Pflegeheim-Navigator - wichtiges Marketinginstrument
Seit 2007 bietet der Gesundheitsnavigator der AOK für jeden die Möglichkeit, im Internet per Mausklick Gesundheitsanbieter aus verschiedenen Bereichen in bestimmten Regionen Deutschlands zu suchen und sich weitergehende Informationen über den Anbieter einzuholen. Versicherte, die einen Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung für sich selbst oder für Angehörige suchen, können so gezielt Informationen einholen.
Link zum AOK-Pflegedienst-Navigator
Link zum AOK-Pflegeheim-Navigator
Was tun, wenn ein Pflegefall eintritt?
Manchmal geht es ganz schnell. Ein Sturz oder Unfall, und es wird ein Familienmitglied zum Pflegefall. Antworten auf wichtige Fragen geben wir hier:
- Erster Ansprechpartner ist sicher der Hausarzt bzw. die Ärzte oder das Pflegepersonal in der Klinik, wenn der Angehörige im Krankenhaus liegt.
- Informationen und Unterstützung erhalten Sie auch in den ambulanten Pflege- diensten oder in den Kontakt - und Beratungsstellen der Volkssolidarität in Ihrer Nähe. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennen sich bestens mit dem Thema aus.
- Setzen Sie sich mit Ihrer Kranken-/Pflegekasse in Verbindung. Stellen Sie dort auch einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Fragen Sie nach einem individuellen Pflegeplan.
- Wenn Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, schickt diese einen Gutachter des MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ins Haus.
- Führen Sie ein Pflegetagebuch darüber, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss (zum Beispiel Waschen, Anziehen, Essen) und wie viel Zeit die Hilfe in Anspruch nimmt. Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den MDK. Fordern Sie hierzu ein Pflegetagebuch bei der Pflegekasse an.
- Bitten Sie Ihre Pflegeperson oder eine Vertrauensperson, bei der Begutachtung durch den MDK dabei zu sein. Niemand braucht sich zu schämen, seine Hilfe- bedürftigkeit auch zuzugeben.
- Sofern Sie es bereits einschätzen können, teilen Sie Ihrer Pflegekasse bei der Antragstellung mit, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten.
- Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen müssen.
- Ist Ihre Pflege zu Hause nicht möglich, so können Sie sich von Ihrer Pflegekasse über geeignete stationäre Pflegeeinrichtungen informieren und beraten lassen.
Stationäre Einrichtungen der Volkssolidarität finden Sie hier - Berufstätige Angehörige können sich spontan für eine 10-tägige Pflegeauszeit entscheiden oder für bis zu 6 Monate eine Pflegeaufgabe für einen nahen Angehörigen ausüben. Nähere Erläuterungen siehe Kapitel "Das Pflegezeitgesetz" weiter unten.
- Sollte Ihr Antrag abgelehnt oder eine zu niedrige Pflegestufe festgestellt werden, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Auch hier hilft Ihnen die Volkssolidarität gern weiter.
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ─ PNG
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ─ PNG), das in weiten Teilen seit dem 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, sollen die bestehenden Leistungsangebote der Pflegeversicherung weiterentwickelt werden.
Die Schwerpunkte liegen dabei auf:
- der Verbesserung der Rechte des Pflegebedürftigen,
- der Verbesserung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Menschen mit Demenz),
- sowie der Verbesserung der Leistungen für pflegende Angehörige.
Mit den
Empfehlungen zum PNG (pdf-Datei, 9 Seiten, 80 KB) stellen wir ein Material bereit, das der Landesverband Brandenburg der Volkssolidarität erarbeitet und diesem Informationsdienst freundlichst zur Verfügung gestellt hat.
Die Inhalte sind gegliedert in:
1. Leistungen für Pflegebedürftige
2. Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
3. Sonstige Regelungen
4. Ansprechpartner
5. Antragsformulare
In den einzelnen Gliederungspunkten finden sich entsprechende Verweise auf den jeweiligen Gesetzestext, weitere Angaben finden Sie im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012.
Zur Bewertung des Gesetzes verweisen wir auf
die Stellungnahme der Volkssolidarität (pdf-Datei, 15 Seiten, 120 KB) vom 14. Mai 2012 im Gesetzgebungsverfahren.
Das Pflegezeitgesetz
Im Rahmen der Pflege-Reform hat der Bundestag das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) verabschiedet, das zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist.
Die Pflegezeit soll Arbeitnehmern gestatten, sich für eine begrenzte Zeitdauer von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige in häus-licher Umgebung zu betreuen und zu versorgen, ohne dass dadurch das Arbeitsverhältnis gefährdet würde. Während der Pflegezeit besteht für die Betroffenen ein Sonderkündigungsschutz.
Einen Überblick über Begriffe und Pflegezeitregelungen finden Sie hier
Link zum Pflegezeitgesetz - PflegeZG
