§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Gliederung der Volkssolidarität
§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe des Bundesverbandes
§ 9 Bundesdelegiertenversammlung
§ 10 Der Bundesvorstand
§ 11 Aufsichts- und Prüfungsrecht
§ 12 Symbol
§ 13 Finanzierung des Bundesverbandes
§ 14 Ehrungen
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Auflösung des Bundesverbandes und Vermögensbindung
Höhe der Mitgliedsbeiträge
Sammlung der Grundsatzdokumente (pdf-Dateien)
Satzung der Volkssolidarität Bundesverband e.V.
Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung am 6. November 2010 in Potsdam
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Volkssolidarität Bundesverband e.V.
(2) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 10445 Nz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Volkssolidarität ist ein einheitlicher, demokratisch organisierter, gemeinnützig wirkender, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger, selbstständiger Verein. Er bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Grundwerten und tritt für soziale Gerechtigkeit ein.
Das Handlungsmotiv der Volkssolidarität ist "Miteinander - Füreinander".
(2) Die Volkssolidarität ist offen für alle Bürger, denen Solidarität und Nächstenliebe gegenüber älteren Menschen, Kindern und Jugendlichen sowie behinderten und hilfsbedürftigen Menschen am Herzen liegen.
(3) Die Volkssolidarität vertritt die Interessen von in Deutschland lebenden älteren Menschen, Kindern und Jugendlichen sowie sozial benachteiligten Menschen. Sie setzt sich für die Wahrung und Verwirklichung ihrer sozialen, kulturellen, ökologischen und materiellen Rechte ein.
(4) Die Volkssolidarität leistet mit ihren ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern beratende, betreuende, pflegende und unterstützende Hilfe mit dem Ziel, aktive Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen.
(5) Die Volkssolidarität fördert und unterstützt
- das öffentliche Gesundheits- und Wohlfahrtswesen;
- freiwilliges soziales Engagement in allen Tätigkeitsfeldern des Verbandes unter besonderer Berücksichtigung der offenen Altenhilfe bzw. Seniorenbetreuung, vor allem in Form von Nachbarschafts- und Selbsthilfe;
- die Kinder-, Jugend-, Familien-, Alten-, Behinderten- und Gesundheitshilfe;
- kulturelle und sozial-kulturelle Arbeit im Rahmen der offenen Jugend-, Familien- und Altenhilfe;
- die Solidarität und Gemeinschaft von Menschen aller Generationen;
- nationale und internationale Maßnahmen der Katastrophenhilfe und andere Fälle von Notfallhilfe.
(6) Die Volkssolidarität ist ein Sozial- und Wohlfahrtsverband und pflegt in solidarischer Weise internationale Kontakte. Sie unterstützt Projekte der internationalen Zusammenarbeit im sozialen und sozial-kulturellen Bereich.
(7) Die Volkssolidarität verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch
- Aktivitäten ihrer Mitglieder in der sozialen und sozial-kulturellen Arbeit in Ortsgruppen, Interessengruppen und anderen Mitgliedergruppen;
- Errichtung und Betreiben von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten und Einrichtungen sowie Begegnungsstätten;
- das einheitliche Handeln von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern.
(8) Die Volkssolidarität Bundesverband e.V. ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e.V.
(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Bundesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Bundesverbandes keine Anteile des Vermögens des Bundesverbandes erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung der Volkssolidarität
(1) Die Volkssolidarität gliedert sich in folgende Organisationsstufen:
- nichtrechtsfähige Ortsgruppen, Interessengruppen, oder andere Mitgliedergruppen;
- rechtsfähige und nichtrechtsfähige Kreis-, Stadt- und Regionalverbände;
- rechtsfähige Landesverbände und
- den Bundesverband.
(2) Die Organisationsstufen erfüllen den Vereinszweck eigenverantwortlich auf der jeweiligen Stufe.
Ihr Zusammenwirken bildet die Grundlage einer wirkungsvollen Tätigkeit der Volkssolidarität und ihres einheitlichen Handelns.
(3) Die Anerkennung von neuen Organisationsstufen der Volkssolidarität als rechtsfähiger Verein bedarf der Einwilligung des Vorstandes der nächsthöheren Organisationsstufe. Hiervon ausgenommen sind die Ortsgruppen, Interessengruppen oder anderen Mitgliedergruppen.
Der Vorstand der nächsthöheren Organisationsstufe kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung, diese widerrufen und die Auflösung des eingetragenen Vereins fordern.
(4) Organisationsstufen ohne eigene Rechtsfähigkeit werden durch die jeweils höhere rechtsfähige Organisationsstufe im Rechtsverkehr vertreten.
§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Volkssolidarität kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt.
(2) Die Volkssolidarität umfasst an natürlichen Personen:
- ordentliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr;
- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe.
Mit der Übergabe des Mitgliedsausweises ist die Aufnahme in den Verein gegenüber dem Mitglied bestätigt.
Damit ist zugleich die Mitgliedschaft im jeweiligen Kreis-, Stadt- und Regionalverband sowie im Landesverband und im Bundesverband erworben.
Die rechtsfähigen Organisationsstufen nehmen dazu eine entsprechende Bestimmung in ihre Satzung auf.
(4) Die Ortsgruppen, Interessengruppen oder anderen Mitgliedergruppen sind nicht-rechtsfähige Mitglieder der jeweiligen Kreis-, Stadt- und Regionalverbände.
Die Kreis-, Stadt- und Regionalverbände sind Mitglieder der jeweiligen Landesverbände auf der Grundlage der durch sie anerkannten Satzung des jeweiligen Landesverbandes.
Die Landesverbände sind Mitglieder des Bundesverbandes unter Anerkennung dessen Satzung.
Die Mitgliedschaft neu aufzunehmender Kreis-, Stadt- und Regionalverbände wird durch schriftliche Erklärung bei dem Vorstand des jeweiligen Landesverbandes beantragt und entschieden.
Neu aufzunehmende Landesverbände beantragen die Mitgliedschaft beim Bundesvorstand der Volkssolidarität, der darüber entscheidet.
(5) Vereine, Gesellschaften, Institutionen und Organisationen können je nach regionaler oder überregionaler Bedeutung in einem Kreis-, Stadt- und Regionalverband sowie in einem Landesverband bzw. dem Bundesverband eine korporative Mitgliedschaft erwerben, wenn sie sich zum Vereinszweck der Volkssolidarität bekennen.
Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe, bei der der Antrag gestellt wurde.
(6) Die Kreis-, Stadt- und Regionalverbände, die Landesverbände und der Bundesverband können auf der Grundlage eines entsprechenden Aufnahmeantrages natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet:
1. durch Austritt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe, der sie angehören;
2. durch Ausschluss durch den Vorstand der Organisationsstufe, der das Mitglied angehört
* bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
* bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität;
* bei Nichtbefolgung satzungsgemäßer Anordnungen der Vorstände oder Nichtbeachtung von Beschlüssen;
* bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung.
Bei nachträglicher Beitragszahlung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
3. durch den Tod des Mitglieds.
(2) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 4 endet:
1. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand der Organisationsstufe, der sie angehören, zu erklären ist. Die Erklärung des Austritts bedarf des Beschlusses der eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung des jeweiligen Kreis-, Stadt- und Regionalverbandes oder des Landesverbandes. Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Delegierten erforderlich;
2. durch deren Auflösung;
3. durch Ausschluss seitens der Delegiertenversammlung des Kreis-, Stadt- und Regionalverbandes oder des Landesverbandes bzw. des Bundesverbandes
* bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
* bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität.
Bei Ausschluss von Kreis-, Stadt- und Regionalverbänden oder Landesverbänden aus der Volkssolidarität verlieren diese das Recht, sich als Volkssolidarität zu bezeichnen und das Symbol der Volkssolidarität zu führen.
Ein neu gebildeter Name muss sich deutlich von dem bisherigen Namen unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Das Vermögen des ausgeschlossenen Kreis-, Stadt- und Regionalverbandes fällt an den jeweiligen Landesverband, das Vermögen des Landesverbandes fällt an den Bundesverband.
(3) Die Mitgliedschaft von korporativen Mitgliedern endet:
1. durch Kündigung, die von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich erklärt werden muss;
2. durch Ausschluss durch den Vorstand der Organisationsstufe, der das korporative Mitglied angehört
* bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
* bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität.
3. durch deren Auflösung.
(4) Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet:
1. durch Austritt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe, der sie angehören;
2. durch Ausschluss durch den jeweiligen Vorstand der Organisationsstufe, der sie angehören
* bei schwerem Verstoß gegen die Satzung;
* bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität;
3. durch den Tod des Fördermitglieds;
4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Verbandsleben teilzunehmen, sich offen und kritisch zur Arbeit der Volkssolidarität zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die auf ihrer Grundlage ergangenen Richtlinien und Ordnungen der Volkssolidarität anzuerkennen sowie die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten.
(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, Mitgliedsbeiträge gemäß der gültigen Beitragsordnung des Bundesverbandes zu entrichten.
(4) Natürliche Personen als Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht und üben diese Rechte in Mitgliederversammlungen oder als gewählte Delegierte in Delegiertenversammlungen aus.
Sie haben das Recht, vor einem Ausschließungsbeschluss gehört zu werden bzw. Stellung zu nehmen.
(5) Mitglieder, die als Mitarbeiter im bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Volkssolidarität stehen, können grundsätzlich nicht in den Vorstand der gleichen Ebene gewählt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der nächsthöheren Organisationsstufe.
(6) Juristische Personen als Mitglieder gemäß § 5 Absatz 4 nehmen ihr Stimm- und Wahlrecht durch die Delegierten der jeweiligen Organisationsstufe wahr. Sie haben das Recht, im Namenszug das Wort "Volkssolidarität" zu führen.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind sie berechtigt, das Symbol der Volkssolidarität zu nutzen; die Logistik des Vereins steht ihnen zur Verfügung. Sie haben das Recht zur Aufsicht und Prüfung gegenüber den Mitgliedern der jeweiligen Organisationsstufe nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung. Kreis-, Stadt- und Regionalverbände sowie die Landesverbände sind verpflichtet, das Recht der Aufsicht und Prüfung sowie zur Einberufung einer Delegiertenversammlung durch die jeweils nächsthöhere Organisationsstufe zu billigen. Rechtsfähige Organisationsstufen nehmen dazu eine entsprechende Bestimmung in ihre Satzung auf.
(7) Korporative Mitglieder üben ihre Rechte durch einen Beauftragten aus. Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten werden in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung geregelt. Korporative Mitglieder zahlen Beiträge auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem zuständigen Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe. Diese regelt die Höhe und Fälligkeit des Beitrages in Übereinstimmung mit der von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
(8) Fördermitglieder haben Rechte und Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 und 3 dieser Satzung.
§ 8 Organe des Bundesverbandes
Organe des Bundesverbandes sind:
- die Bundesdelegiertenversammlung und
- der Bundesvorstand.
§ 9 Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie wird in der Regel alle zwei Jahre schriftlich mit einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten, einberufen.
Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Delegierten oder die Hälfte des Bundesvorstandes dies fordert. In diesem Fall kann sich die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen.
(2) Die Bundesdelegiertenversammlung besteht aus 100 Delegierten, die auf Vorschlag der Ortsgruppen, Interessengruppen und anderen Mitgliedergruppen sowie der Kreis-, Stadt- und Regionalverbände von den Landesdelegiertenversammlungen gewählt werden. Für jeden Delegierten wird gleichzeitig ein Nachfolgedelegierter gewählt.
Die Delegierten bleiben solange im Amt bis neue Delegierte gewählt sind.
Der Delegiertenschlüssel errechnet sich proportional zur Mitgliederstärke der Landesverbände und wird von der Bundesdelegiertenversammlung für die kommenden vier Jahre festgelegt.
Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind Delegierte.
(3) Die Bundesdelegiertenversammlung wählt den Präsidenten und weitere acht Mitglieder des Bundesvorstandes geheim und direkt in zwei gesonderten Wahlgängen.
(4) Die Bundesdelegiertenversammlung berät und beschließt insbesondere über:
- die Ziele und Aufgaben des Bundesverbandes;
- Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung der Volkssolidarität;
- auf der Grundlage der Satzung ergangene Ordnungen und Richtlinien;
- den Geschäftsbericht des Bundesvorstandes;
- die Entlastung des Bundesvorstandes;
- die Auflösung des Bundesverbandes;
- den Ausschluss eines Landesverbandes;
- die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft.
(5) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Bundesdelegierten anwesend ist.
(6) Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(7) Über jede Bundesdelegiertenversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Der Bundesvorstand besteht aus:
- dem Präsidenten,
- den Vorsitzenden der Landesverbände,
- weiteren acht Mitgliedern des Bundesvorstandes.
(2) Der Bundesvorstand wählt, auf Vorschlag des Präsidenten, in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten, die gemeinsam mit dem Präsidenten den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Bundesvorstand hat insbesondere die Aufgabe:
- allgemeine Grundsätze und Richtlinien zur Verbandstätigkeit und Verbandsentwicklung zu erarbeiten, zu beschließen und umzusetzen;
- die sozialpolitischen Interessen insbesondere älterer und sozial benachteiligter Menschen zu vertreten;
- Verbindungen zu Organisationen und Einrichtungen insbesondere aus den Bereichen des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens auf nationaler und internationaler Ebene zum fachlichen Austausch und zur Fortentwicklung der Arbeit in der Volkssolidarität zu unterhalten;
- über die Beteiligung an Gesellschaften sowie über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft des Bundesverbandes bei anderen juristischen Personen zu entscheiden;
- dafür Sorge zu tragen, dass die Satzung eingehalten und ein einheitliches Erscheinungsbild gewahrt wird;
- den Haushaltplan und die Jahresrechnung zu beraten und zu beschließen.
(4) Der Bundesvorstand einschließlich der Nachfolgekandidaten wird mit Ausnahme der Vorsitzenden der Landesverbände für eine Amtszeit von vier Jahren von der Bundesdelegiertenversammlung gewählt.
Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossen wird.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Sollten im Laufe der Amtszeit Mitglieder des Vorstandes ausscheiden, rücken bis zur nächsten Bundesdelegiertenversammlung die Nachfolgekandidaten entsprechend der Reihenfolge des Wahlergebnisses in den Bundesvorstand nach.
(5) Die Beratungen des Bundesvorstandes finden in der Regel in einem Rhythmus von 6 Wochen statt.
Der Bundesvorstand tritt auf schriftliche Einladung des Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten, unter Angabe der Tagesordnung zusammen.
Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Bundesvorstand hat das Recht, ständige oder zeitweilige Beiräte, Arbeitsgruppen oder Ausschüsse zu bilden sowie Richtlinien und Ordnungen zu erlassen.
(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte der Bundesgeschäftsstelle kann sich der Bundesvorstand eines Geschäftsführers sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.
Der Bundesvorstand kann den Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
(7) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bundesvorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Bundesvorstandsmitglieder.
Beschlüsse können bei großer Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Bundesvorstandes ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Der Bundesvorstand bedient sich zum Zwecke der Prüfung des Rechnungswesens, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Lohnbuchhaltung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers.
(9) Der Bundesvorstand arbeitet ehrenamtlich. Er kann über Auslagenersatz hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Bundesvorstand beschließen kann.
§ 11 Aufsichts- und Prüfungsrecht
(1) Bei Bekanntwerden von Umständen und Tatsachen, die geeignet sind die Volkssolidarität zu schädigen, kann der Bundesvorstand bzw. ein von ihm bevollmächtigter Dritter Einsicht in alle Geschäftsvorgänge nehmen.
Der Bundesvorstand kann zum Schutz der Rechte der Mitglieder und zum Erhalt bzw. der Stabilisierung des jeweiligen Landesverbandes auch außerordentliche Landesdelegiertenversammlungen einberufen.
(2) Die Landesverbände erkennen ihrerseits das Recht der Aufsicht und Prüfung sowie das Recht zur Einberufung außerordentlicher Landesdelegiertenversammlungen durch den Bundesvorstand an.
Rechtsfähige Organisationsstufen nehmen dazu analoge Regelungen in ihre Satzungen auf.
(1) Das Symbol der Volkssolidarität ist ein Oval, auf dem auf weißem Untergrund mit einem grünen Rand, der die Umschrift Volkssolidarität hat, die Buchstaben VS symbolisch in roter Farbe dargestellt sind.
(2) Die Benutzung des Symbols der Volkssolidarität erfolgt auf der Grundlage einer von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossenen Ordnung.
§ 13 Finanzierung des Bundesverbandes
(1) Die Finanzierung erfolgt durch:
- Beiträge auf der Grundlage der Beitragsordnung;
- Einnahmen aus eigener Tätigkeit;
- Zuwendungen bzw. Zuschüsse auf Grund der Gemeinnützigkeit der Volkssolidarität;
- Erlöse von Sammlungen, Spenden und Lotterien.
(2) Der Bundesverband kann Eigentum erwerben, soweit es unmittelbar den satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecken dient und Zweckbetriebe/wirtschaftliche Geschäftsbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten.
Ehrungen erfolgen auf Grundlage der von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossenen Ordnung.
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Bundesdelegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Bundesvorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern alsbald in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden.
§ 16 Auflösung des Bundesverbandes und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Delegierten in einer für diesen Zweck einberufenen Bundesdelegiertenversammlung erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Bundesverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Restvermögen zu gleichen Teilen an die Landesverbände der Volkssolidarität, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Höhe der Mitgliedsbeiträge
Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung am 6. November 2010 in Potsdam
Der Mindestbeitrag beträgt für
- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 12 Euro jährlich (1 Euro monatlich)
- alle anderen natürlichen Mitglieder: 24 Euro jährlich (2 Euro monatlich)
- Neumitglieder ab 1. Januar 2011: 36 Euro jährlich (3 Euro monatlich)
- juristische (korporative) Mitglieder (Personen): 100 Euro jährlich
- fördernde Mitglieder, als natürliche Personen: 60 Euro jährlich
Alle aktuellen Grundsatzdokumente der Volkssolidarität Bundesverband e.V. als PDF-Dateien:
- Satzung (2010)
- Ehrenordnung (2006)
- Beitragsordnung (2010)
- Symbolordnung (1997)

