Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz

Begriffsbestimmungen

Beschäftigte:

Zu den "Beschäftigten" im Sinne des Pflegezeitgesetzes zählen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch zur Berufsbildung Beschäftigte sowie arbeit-nehmerähnliche Personen und Heimarbeiter, unabhängig von der jeweiligen Beschäftigungsdauer.

nahe Angehörige:

Zu den "nahen Angehörigen" zählt das Gesetz:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  • den Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und
  • eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie diejenigen des Ehegatten oder Lebenspartners (nicht: des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft), Schwieger- und Enkelkinder.


Pflegezeit-Regelungen

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

Das Pflegezeitgesetz räumt allen Beschäftigten das Recht ein, bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieses Zeit sicherzustellen.
Will der Arbeitnehmer dies in Anspruch nehmen, muss er das seinem Arbeitgeber schnellstmöglich mitteilen. Ein ärztlicher Nachweis über die Pflege-bedürftigkeit des Angehörigen kann von diesem verlangt werden.
Übt der Beschäftigte seinen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung aus, ist der Arbeitgeber nur dann zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet, soweit sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel § 616 BGB), aus Arbeitsvertrag oder aus Tarifvertrag ergibt.
Der Sozialversicherungsschutz bleibt während der kurzzeitigen Arbeitverhin-derung erhalten.

Pflegezeitanspruch:

Darüber hinaus räumt das Pflegezeitgesetz den Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege ein, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

1. Unternehmensgröße:
Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigen.
2. Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen:
Die Inanspruchnahme der Pflegezeit setzt die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen voraus. Pflegebedürftig sind die nahen Angehörigen dann, wenn sie wegen einer Behinderung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für den normalen Alltag voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße Hilfe benötigen und bei Ihnen die Pflegestufe I festgestellt wurde.

Ankündigung der Pflegezeit:

Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, hat er dies gegenüber seinem Arbeitgeber anzukündigen. Hierbei hat der Beschäftigte zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er Pflegezeit beanspruchen will.
Die Ankündigung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor dem angekündigten Beginn der Pflegezeit zugehen.

Nachweispflicht des Beschäftigten:

Der Beschäftigte, der Pflegezeit beanspruchen möchte, muss die Pflege-bedürftigkeit seines nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen.

Dauer der Pflegezeit:

Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen maximal sechs Monate. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Beschäftigte vollständig oder nur teilweise von seiner Arbeitspflicht freistellen lässt.

Sonderkündigungsschutz:

Von dem Zeitpunkt der Ankündigung der Pflegezeit bis zu deren Ablauf genießt der Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz. Möchte der Arbeitgeber dennoch kündigen, muss er vorher eine Zustimmung bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einholen.

Lohnfortzahlung:

Während der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Sozialversicherungsschutz:

Erfolgt eine vollumfängliche Freistellung des Arbeitnehmers im Rahmen der Pflegezeit, so entfällt die Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer ist dann in der Kranken- und Pflegeversicherung entweder über eine Familienversicherung versichert oder muss sich über eine freiwillige Versicherung oder aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht versichern.

Pflegezeit als Sachgrund für befristete Verträge mit Ersatzkräften:

§ 6 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes stellt klar, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer Vertretungskraft für die Zeit, in der Beschäftigte kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert sind oder Pflegezeit in Anspruch nehmen, sachlich gerechtfertigt ist. Über die sich grundsätzlich aus dem Pflegezeitgesetz ergebende Höchstdauer hinaus, kann die Befristung ausnahmsweise sogar um die für die Einarbeitung notwendige Zeit verlängert werden.
In den Fällen der vorzeitigen Beendigung einer Pflegezeit steht dem Arbeitgeber gegenüber der befristet eingestellten Vertretungskraft ein Sonderkündigungsrecht zu. Der Arbeitgeber kann in Abweichung von der regulären Kündigungsfrist in § 622 BGB unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz findet hier keine Anwendung.